Stiftung
Bertrand Stern als Gründungsstifter ist es ein wesentliches Anliegen, Initiativen im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben mit Bezug zur Bildung zu unterstützen. Hierbei steht ein gewandeltes Verständnis von Bildung – als frei sich bilden umschrieben – im Mittelpunkt. Grundlage hierfür ist die Erkenntnis, dass jeder Mensch egal welchen Alters ein Grundrecht auf Bildung hat und in dessen Ausgestaltung grundsätzlich frei ist. Wesentliche Erkenntnis ist weiter, dass jeder Mensch in seiner Subjekthaftigkeit begriffen werden muss und einen Anspruch darauf hat, in seiner Individualität geachtet zu werden. Hierfür sollen Initiativen unterstützt werden, die bestrebt sind, die Bildungslandschaften und ihre Strukturen nachhaltig und kreativ zu erneuern.
Über die Stiftung
Schulkritik ist so alt, wie die Schule selbst. Kritik zielte zumeist auf eine Verbesserung der Institution, die als unabdingbar erforderlich, ja gar als Banner der zivilisatorischen Ideologien galt. So groß war der Stolz auf die Institution Schule, daß es als unverzeihlichen Tabu-Bruch betrachtet worden wäre, sie infragezustellen. Daher galt es, sie allenfalls zu erneuern, durch eine bessere zu ersetzen, eben: sie zu reformieren. Für Reformen gab es zwei Quellen: die „unten“ Betroffenen wehrten sich gegen dies und jenes, etwa gegen die Züchtigung durch die Lehrerschaft, was zu deren Verbot führte; „oben“ gab es neue politische, wirtschaftliche oder pädagogische Bemühungen, die in neuartige Schulen oder Schulinitiativen mündeten (insofern behördlich genehmigt!). Das Ergebnis war und blieb eine Institution Schule, mit all ihren ideologischen Mythen und ihren Normen und ihren Stellenwert. So zahlreich und so scheinbar unterschiedlich die hierfür bereits formulierten Gedanken, Vorstellungen, Visionen: deren gemeinsamer Nenner war als infrastrukturelle Ansatz die bestmögliche Gestaltung der Bildungsvermittlung
Und dennoch haben es immer wieder einzelne Menschen aus sehr unterschiedlichen Gründen und Motiven gewagt, der so unantastbar scheinenden Institution Schule Paroli zu bieten: etwa um den Menschen von diesem widersinnigen Ansatz zu erlösen. In diesem Sinne taucht seit einigen Jahren ein neuer Akteur der Schulkritik auf: der eigentlich von der Beschulung betroffene Mensch. Unter jenen, die bisher als „Kinder“ galten – dies bedeutete, daß sie der Schule dankbar sein sollten, durch sie zu etwas Gutem, Rechtem erzogen werden zu dürfen! –, trauen sich unvermittelt einige zu beanspruchen, gar Subjekte zu sein. Wo solche „Ungeheuerlichkeit“ bisher üblicherweise gebrochen worden wäre, indem eine Verweigerung pathologisiert, psychiatrisiert, kriminalisiert worden wäre, mehren sich inzwischen auf wundersame Weise die „Fälle“, da Mütter und/oder Väter ihrem Nachwuchs das Recht zugestehen, Menschen zu sein, die selbstverständlich zum Ausdruck bringen dürfen, daß es ihnen in der Schule nicht gut geht – und daß sie auf anderer Weise frei sich bilden und soziale Kompetenz erfahren können. Hierauf statt wie ehedem mit subtiler oder offener – erzieherischer – Gewalt im Gegenteil ganz sensibel zu reagieren, also im unbedingten und bedingungslosen Respekt vor der Würde, Selbstbestimmtheit und Kompetenz des Menschen, stellt eine neue Qualität der zwischengenerationellen Beziehungen dar, aber auch eine neue Herausforderung für die sinnvolle Gestaltung des gattungsgemäßen Selbstverständnisses, frei sich zu bilden. Die Vorstellung und der Ansatz, der Mensch sei das Subjekt des Prozesses, der als „frei sich bilden“ umschrieben wird, sind unvereinbar mit der jedweder Beschulung zugrunde liegenden Ideologie eines Objekts, des Schülers, dem in der Schule „Bildung“ vermittelt, sprich: eingetrichtert, lehrplanmäßig aufgedrängt wird.
Entlang der Unterscheidungslinie „Subjekt – Objekt“ verläuft folglich auch das zu treffende Entweder-Oder von hier „frei sich bilden“ und dort „Beschulung“.
Obschon es inzwischen nicht an auch wissenschaftlichen Studien mangelt, welche das Obsolete, Kontraproduktive, Schädliche gar der Institution Schule darstellen und obschon der in Deutschland herrschende absolute Schulanwesenheitszwang von manchen Rechtswissenschaftlern als verfassungswidrig betrachtet wird, scheinen manche Entscheidungsträger in Politik, Behörden und Justiz wider besseres Wissen an der Beschulung zu „kleben“. Und dennoch mehren sich derzeit die Auseinandersetzungen rund um Fälle von Schulverweigerung. Wohl gemerkt geht es hierbei nicht um Familien, die – vielleicht aus ideologischen oder religiösen Gründen – häuslichen Unterricht betreiben, weil sie ihrem Nachwuchs die schlechte Schule nicht zumuten wollen; es geht vielmehr um die elterliche Weigerung eines zu leistenden subtilen Beistands, um die Tochter/den Sohn gegen ihren/seinen Willen zwangsweise in die Schule zu „schicken“; und es geht darüber hinaus um das viel Wichtigere: um das Erkennen und Anerkennen der Tatsache, sinnvoll, effizient, nachhaltig könne es nur sein, daß ein Mensch frei sich bildet.
Eine der hier zentralen Fragen lautet: Können Politik, Schulbehörden, Jugendamt, Justiz und andere Akteure der Schule mit aller „Staatsgewalt“ der offensichtlich sich epidemisch ausbreitenden Schulverweigerung einiger – noch weniger – Subjekte Herr werden? Von der historischen Erfahrung ausgehend, daß das Unterdrücken der Freiheit, das Absprechen der Würde oder das Vorenthalten von Bildung und Wissen dann zusammenbrechen, wenn Menschen sich ihrer subjekthaften Potenz bewußt sind, darf prophezeit werden, daß das obsolete Muster des Schulanwesenheitszwangs bald zusammenbrechen wird: abgelöst durch das selbstverständliche Recht eines jeden Menschen, lebenslang frei sich zu bilden; und durch die Verpflichtung der öffentlichen Hand, des Gemeinwesens, dem Subjekt hierbei subsidiär zur Seite zu stehen.
In dieser besonderen Situation von Ausbruch und Umbruch gilt es nicht nur, die betroffenen Menschen zu begleiten, auch finanziell zu unterstützen, um diese Prozesse – durchaus auch im Sinne von juristischen Verfahren! – erfolgreich voranzubringen und zu einem guten Ende zu führen. So dringend es auch sein könne, Menschen, die etwa in gerichtliche Verfahren wegen der Schulverweigerung ihrer Töchter und Söhne verwickelt sind, finanziell beizustehen, so wäre dies für eine gemeinnützige Stiftung geradezu satzungswidrig. Für diese in der Tat wichtigen Ziele und Zwecke leisten bereits andere Organisationen „Notfallhilfe“, etwa durch Spendenaufruf. Vorstellbar ist hingegen, daß auf der „Metaebene“ die notwendige „Schützenhilfe“ ermöglicht werde. So könnte beispielsweise für ein Verfahren, das in die höheren oder höchsten Instanzen der Justiz geführt würde, fachliche Unterstützung erforderlich und förderlich sein, womöglich in Gestalt einer gutachterlichen Stellungnahme, deren Kosten die finanziellen Grenzen einer betroffenen Person übersteigern würden. Würde ein gemeinnütziger Verein ein solches – erfahrungsgemäß sehr kostspieliges – Gutachten in Auftrag geben und hierfür der finanziellen Mittel bedürfen, könnte es sich hierbei als nützlich und positiv erweisen, wenn eine Stiftung hier „Schützenhilfe“ leistet und den Betroffenen beisteht.
Die Einsicht in diese Notwendigkeit – hier wurde nur ein Beispiel angeführt, wo eine Stiftung sich einbringen könnte – stand der Gründung der „Stiftung bertrand stern – frei sich bilden“ Pate.
Zum Formalen
Die Stiftung bertrand stern – frei sich bilden beruht auf einem Gründungsbetrag des Stifters, der durch weitere Einlagen und Spenden vergrößert werden kann. Diese Anlagen, von der GLS Treuhand e.V. nach klugen, ökologisch und ökonomisch sauberen, enkeltauglichen Maßstäben getätigt, erzeugen Erträge, die dann im Sinne der Stiftungszwecke vergeben werden können: an gemeinnützige Organisationen, nicht an Privatpersonen. Die GLS Treuhand unterstützt mit sozial-ökologischen Vermögensanlagen gesellschaftliche Veränderungen auf der Grundlage menschenrechtlicher Werte. Das durch die GLS Treuhand verwaltete Vermögen wird dort angelegt, wo es im vorgenannten Sinn wirksam ist.
Es versteht sich von selbst, dass für Spenden an eine gemeinnützige Stiftung eine Spendenbescheinigung von der GLS Treuhand ausgestellt wird, die zum steuerlichen Abzug berechtigt. Wenn Sie online spenden möchten: Verlinkung folgt in Kürze.
Spendenkonto:
Dachstiftung für individuelles Schenken
IBAN: DE54 4306 0967 0103 7008 00
BIC: GENODEM1GLS
Verwendungszweck: 914 – STF, freie Vermögensspende
Dem nach Stiftungsrecht allein bestimmungsberechtigten Stifter war es wichtig, auf einen ihn unterstützenden „Beirat“ zurückgreifen zu können.